Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten, also die Beziehungen zwischen Individuum und Staat (Bund, Länder, Gemeinden) und die Beziehungen zwischen den staatlichen Gewalten, Ebenen und Organen. Das Privatrecht regelt im Gegensatz dazu die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten.

Eine Trennung zwischen privatem und Öffentlichem Recht ist uneindeutig. Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, auch Verfassungsrecht genannt. Streng genommen gehört auch das Strafrecht zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft.

Rechtsanwalt Wolfgang Blank Rechtsanwalt Klaus Liebel
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